Satzung des Kleingartenvereins „Am Kirschberg“ e.V. , Freital Döhlen
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen KGV „Am Kirschberg“ e.V.
und hat seinen Sitz in Freital – Döhlen, Talstraße 26 .
Der Verein ist beim Amtsgericht Dresden – Registergericht – unter der Registriernummer
VR 40053 eingetragen.
Der Verein ist Mitglied beim Kleingartenbund Weißeritzkreis e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziel des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Abgabenordnung).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die durch den Verein organisierte Nutzung von Kleingärten für ihre Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit. Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit der örtlichen Volksvertretung und der Kommunalverwaltung.
Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Erholung und der Entspannung, dem körperlichen Bewegungsausgleich, der Förderung der Gesundheit sowie der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten.
Der Verein setzt sich dafür ein, dass die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. Er fördert das Interesse der Mitglieder an einer sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens sowie an Pflege und Schutz der natürlichen Umwelt.
Er sichert in seinem Wirkungsbereich eine natürliche, chemiearme Gartenbewirtschaftung mit weitgehend natürlicher Schädlingsregulierung, Vogelschutz und Schutz der Nutzinsekten.
Der Verein fördert sinnvolle Freizeitgestaltung der Jugend und Ihre Erziehung zur Naturverbundenheit und zur Achtung der Natur.
Der Verein stellt sich die Aufgabe, im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Gartenfachberatung und praktische Unterweisung im Sinne des BKleingG sowie geltender Umweltvorschriften und der Kleingartenordnung seine Mitglieder zu umweltbewusstem Handeln zu befähigen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Tätigkeit des Vereins erfolgt ehrenamtlich, selbständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
7. Der Verein schließt mit den Mitgliedern Unterpachtverträge ab.
§ 3
Mitgliedschaft und Beitrag
1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seinen Wohnsitz innerhalb Deutschlands nachweisen kann.
2. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn bei einer Schlichtungsverhandlung in einer öffentlichen, erweiterten Vorstandssitzung keine Einigung erzielt wurde. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und der Aushändigung der Satzung und deren unterschriftliche Anerkennung wirksam.
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
4.Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt:
- sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung einer Kleingartenparzelle zu stellen.
- Einen entsprechenden Antrag auf bauliche Veränderungen in seiner Parzelle einzureichen. Dabei sind geltende Gesetze und Vorschriften eigenverantwortlich einzuhalten und zu beachten. Der Antrag ist dem Vorstand vorzulegen. Erst nach seiner Zustimmung darf der Antragsteller mit den Baumassnahmen beginnen.
Die Mitgliedschaftsrechte können nur persönlich ausgeübt werden.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
- diese Satzung, den Kleingarten-Unterpachtvertrag sowie die Kleingartenordnung einzuhalten und nach deren Grundsätzen sich innerhalb des Vereins zu betätigen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie des Vorstandes anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
- Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie finanzielle Verpflichtungen die sich aus der Nutzung der Kleingartenparzelle oder des Gemeinschaftseigentums ergeben, innerhalb eines Monats nach Aufforderung (Rechnungserhalt) zu entrichten.
- Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen, die je nach Erfordernis und Notwendigkeit für Werterhaltungsarbeiten und Erneuerungen jährlich neu
festgelegt werden, zu erbringen.
Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten. Eine Ausbezahlung für mehr geleistete Stunden ist nicht möglich.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
- schriftliche Austritterklärung
- Ausschluss
- Tod
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und soll mit einer Frist von 3 Monaten zum 30. 11. des laufenden Jahres erfolgen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- die ihm auf Grund der Satzung oder von Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt
- durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält.
- Mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen, Pacht oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnungen und persönlicher Aussprache im Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.
- Seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung der Kleingartenparzelle auf Dritte überträgt.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Vor der Behandlung des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung ist im Vorstand eine Schlichtungsverhandlung mit dem Mitglied durchzuführen.
Kann das Mitglied aus Krankheit oder anderen zwingenden (nachzuweisenden) Gründen nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, ist der Ausschluss auf der nächsten öffentlichen Vorstandssitzung in Anwesenheit des Mitglieds auszusprechen.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist endgültig. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus der Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.
Endet die Mitgliedschaft durch Tod, kann das Nutzungsrecht an der Parzelle dem Ehepartner oder einem der Kinder des Verstorbenen durch den Vorstand übertragen werden, wenn dieser Mitglied im Verein war oder wird. Das Nutzungsrecht an einer Parzelle ist nicht vererbbar.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Kassenprüfer
§ 8
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vereinsvorstand mindestens einmal im Jahr, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen.Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen.
Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bzw. durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmen-mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Satzungsänderung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder.
Ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse sind für ALLE Vereinsmitglieder bindend. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zur Mitgliederversammlung sachkundige Personen einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
Vertreter des Regional-, Landes- oder Bundesverbandes sind berechtigt an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
Über jede Mitgliederversammlung und deren gefasste Beschlüsse ist ein Protokoll mit einer Anwesenheitsliste zu führen. Dieses ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Beschlussfassungen über die Satzung bzw. Satzungsänderungen
- Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichts und des Berichtes des Kassenprüfers sowie die Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen
- Entscheidung über Anträge
- Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern
- Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern in den Fällen des § 3 Nr. 2
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidungen über Einsprüche von Mitgliedern gegen Entscheidungen des Vereins
- Beschlussfassung über die Veränderung des Vereins, seine Teilauflösung oder über die Auflösung des Vereins sowie alle Grundfragen des Vereins und Anträge.
§ 9
Vereinsvorstand
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- laufende Geschäftsführung des Vereins
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes
- die Aufnahme neuer Mitglieder
Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Kommissionen berufen werden.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
Durch den erweiterten Vorstand sind vor allem folgende Funktionen zu besetzen:
- Schriftführer
- Verantwortlicher Technik (Wasser, Elt)
- Gartenfachberater
Diese Funktionen können in Personalunion besetzt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder nicht mehr ausüben können.
Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und 2 weitere Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind. Zur Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Stellvertreters.
Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 10
Finanzierung des Vereins
Zur Deckung seiner Allgemeinkosten erhebt der Verein einen Beitrag, die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Des Weiteren kann der Verein aus Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke seine Tätigkeit finanzieren.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Alle Forderungen des Vereins sind Bringschulden des Mitglieds. Sie sind 4 Wochen nach Rechnungsstellung fällig. Rückstände können gebührenpflichtig erhoben werden. Bis zur endgültigen Bezahlung nicht
fristgerecht beglichener Forderungen des Vereins entfallen alle Rechtsansprüche des Schuldners an den Verein.
§ 11
Kassenführung / Buchführung
Der Schatzmeister ist verantwortlich für das Führen von Büchern und Aufzeichnungen. Er verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das finanzielle Buchwerk des Vereins einschließlich der erforderlichen Belege. Zahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
§ 12
Kassen- bzw. Buchprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt einen Buch- bzw. Kassenprüfer auf unbestimmte Zeit. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Er unterliegt keiner Weisung oder Beaufsichtigung des Vorstandes. Er hat das Recht an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, ständig eine Kontrolle der Kassen, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfung erstreckt sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.
§ 13
Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kleingartenbund Weißeritzkreis e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins dem Kreisverband zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.04.2014 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Landgericht Dippoldiswalde in Kraft.
Freital, im April 2014